AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der E. Schoepf GmbH (Stand: 21.11.2016)

  1. Online-Shop und Online-Bezug von Produkten der E. Schoepf GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Florian Krug, Rathausstr. 18, 95236 Stammbach

    Der Verkauf von Waren über den Online-Shop erfolgt nicht an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB und nur für ein Rechtsgeschäft, das der Käufer für seine gewerbliche Tätigkeit abschließt.

  2. Geltung der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

    Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insoweit für den Online-Bezug von Produkten der E. Schoepf GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt die E. Schoepf GmbH nicht an, es sei denn, die Verkäuferin hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ergänzend gelten die Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft in der Fassung vom 1.1.2015 bzw. in der jeweils geltenden Fassung.

  3. Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme

    1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Ort des Sitzes der E. Schoepf GmbH, 95236 Stammbach, Deutschland.

    2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab dem inländischen Werk Stammbach der E. Schoepf GmbH. Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware wird unversichert versandt. Eine Lieferankündigung erfolgt in der Regel durch elektronische Nachricht.

    3. Sollten einzelne bestellte Waren nicht mehr lieferbar sein, so entfällt der Lieferanspruch. Der Käufer wird hierüber unverzüglich durch elektronische Nachricht informiert.

    4. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden dem Käufer berechnet und sind von diesem zu tragen.

    5. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme der von der E. Schoepf GmbH an ihn verkauften Ware nicht rechtzeitig erfolgt, so steht E. Schoepf GmbH nach ihrer Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

  4. Gerichtsstand

    Gerichtsstand für Klagen aus Lieferungen und auf Zahlungen (auch für Wechsel- und Scheckklagen) sowie für sämtliche zwischen den Vertragsparteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, an dem für den Sitz der E. Schoepf GmbH zuständigen Ort, Hof/Saale oder Frankfurt am Main. Die E. Schoepf GmbH  ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  5. Vertragsinhalt

    Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Vertragsparteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.

  6. Unterbrechung der Lieferung

    1. Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Vertragspartei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.

    2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in 6.1. genannten Fällen nicht innerhalb der verlängerten Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.

    3. Schadenersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 6.1. ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihre Obliegenheiten gemäß dieser Klausel erfüllt hat.

  7. Nachlieferungsfrist

    1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadenersatz statt der Leistung beanspruchen, muss er der E. Schoepf GmbH nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine 4‑Wochenfrist setzen.

    2. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gelten die Regelungen nach 7.1.

    3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers gegen die E. Schoepf GmbH wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, soweit die nachfolgenden Regelungen zum Schadenersatz in Punkt 9. Ziff. 2 und 3 keine Anwendung finden.

  8. Mängelrüge

    1. Mängelrügen sind bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen nach Empfang der Ware an die E. Schoepf GmbH, Stammbach, abzusenden. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber der Verkäuferin zu rügen.

    2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.

    3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass die Verkäuferin eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.

    4. Bei berechtigten Rügen offener Mängel hat der Käufer nach Wahl der E. Schoepf GmbH das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Kalendertagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt die E. Schoepf GmbH die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht Punkt 9. Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.

    5. Im Falle eines versteckten Mangels hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht die Regelungen nach Punkt 9. Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.

    6. Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.

  9. Schadenersatz

    1. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

    2. Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nach 9.1. gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Satz 1 genannter Fall vorliegt.

    3. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

  10. Preise, Versandkosten, Zahlungsbedingungen

    1. Die auf den Webseiten von E. Schoepf GmbH – Shop – angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

    2. Versandkosten werden gesondert berechnet.

    3. Die E.Schoepf GmbH hat das Recht die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Die Rechnungsstellung erfolgt zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei einer Abtretung unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung sind sämtliche Zahlungen mit schulbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTORING GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30-34, 65760 Eschborn, zu leisten. Auch unser Vorbehaltseigentur haben wir an die VR FACTORING GmbH übertragen.

      Der Käufer kommt nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Fälligkeit nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

    4. Die Zahlung ist per Bankeinzug oder auf Rechnung möglich. Werden nach Vertragsabschluss der E. Schoepf GmbH Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist die Verkäuferin berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist von dem Käufer nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung (Nachnahme nach Vorkasse) oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall bleibt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung erbrachter Teillieferungen unberührt.

      Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

      Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto der Verkäuferin.


  11. Zahlung nach Fälligkeit

    1. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB Anwendung.

    2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist die Verkäuferin zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  12. Aufrechnung und Zurückbehaltung

    Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich dabei nicht um Schadenersatzansprüche handelt, die in engem Zusammenhang zum Anspruch des Käufers auf mangelfreie Vertragserfüllung stehen. Die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

  13. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln Eigentum der E. Schoepf GmbH, Stammbach. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen der Verkäuferin in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

    2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für die Verkäuferin, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht der Verkäuferin gehörenden Sachen erwirbt die E. Schoepf GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

    3. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

    4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der folgenden Bedingungen berechtigt:

      1. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur in ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern.

      2. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an die E. Schoepf GmbH ab. Diese nimmt diese Abtretung an.

      3. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat die Verkäuferin hieran in Höhe ihres Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihr die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu.

      4. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird die E. Schoepf GmbH hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er der E. Schoepf GmbH auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen sowie sonstige Informationen für die Geltendmachung der Forderungen auszuhändigen.

      5. Übersteigt der Wert der für die Verkäuferin bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist die E. Schoepf GmbH auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

      6. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist die Verkäuferin unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

      7. Nimmt die E. Schoepf GmbH in Ausübung ihres Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag. Die Verkäuferin kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

      8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für die E. Schoepf GmbH unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser, in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die Verkäuferin in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an.

  14. Anwendbares Recht

    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
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